Seit 1990 ist der Heinrich Heine Salon e. V. ein aktiver Bestandteil der Düsseldorfer Kulturszene. Mit etwa 10 Veranstaltungen pro Jahr – Matineen und Lesungen – geben wir dem kulturellen Leben der Stadt Impulse. Wir sprechen einen weiten Kreis von InteressentInnen an. Doch Engagement und Eintrittsgelder allein reichen nicht.Wir brauchen weitere verlässliche Unterstützung für die Zukunft der Matineen.
Das Beitrittsformular können Sie hier im PDF-Format herunterladen:
Satzung des Heinrich Heine Salons e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Heinrich Heine Salon e. V.“ Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Heinrich Heine Salon e. V. fördert neben anderen in Düsseldorf die Verbreitung von und Auseinandersetzung mit Literatur. Dazu gehören die Vorbereitung und Durchführung von literarischen Veranstaltungen in Form von Lesungen, Matineen u. ä. in eigener Regie oder mit Kooperationspartnern. Die interessierte Öffentlichkeit soll durch allgemein zugängliche Veröffentlichungen und, soweit bekannt, persönliche Einladungen für die Teilnahme an den Veranstaltungen gewonnen werden. Die Tätigkeit des Heinrich Heine Salons dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften des § 52 AO, wonach eine Körperschaft dann einen gemeinnützigen Zweck verfolgt, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Über Vergütungen an die Mitwirkenden einer Veranstaltung entscheidet der Vorstand.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und das 14. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Der Beitritt ist erst vollzogen, wenn die erste Beitragszahlung eingegangen ist.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. dem Verlust der Rechtsfähigkeit. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten möglich. Wenn ein Mitglied des Vereins gegen die Interessen und die Ziele des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
§ 6 Finanzierung
Der Verein finanziert seine Ausgaben durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Eintrittsgeldern von Veranstaltungen und Fördergelder. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist jeweils am Jahresanfang im Voraus zahlbar.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Geschäftsjahr einmal statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangt oder der Vorstand einstimmig beschließt. Eine Mitgliederversammlung ist ordnungs- gemäß einberufen, wenn jedes Mitglied schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, Ort und Zeit mindestens zwei Wochen vor dem Termin eingeladen worden ist. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden bzw. deren/dessen Stellvertreter*in geleitet.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten:
a) Wahl des Vorstands
b) Entlastung des Vorstands
c) Änderung der Satzung sowie Auflösung des Vereins
d) Beschlüsse über Ausschluss von Mitgliedern
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrags
f) Wahl zweier Revisor*innen
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus der vorsitzenden Person sowie der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und der Kassenwartin bzw. dem Kassenwart, die zugleich Stellver-treter*innen der/des Vorsitzenden sind und optional zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Wiederwahl ist möglich. Beschlüsse des Vorstands sind rechtsfähig, wenn mindesten drei Vorstandsmitglieder dafür stimmen. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 11 Beurkundung der Beschlüsse
Die in der Mitgliederversammlung und in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Versammlungsleitung und der/dem Protokollant*in der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders zu berufende Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Annahme des gestellten Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Heinrich-Heine-Gesellschaft e. V. Düsseldorf, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Düsseldorf, 20. Februar 1990
Düsseldorf, 27. Mai 1994
Düsseldorf, 5. August 2020
Düsseldorf, 23. Juni 2021
Düsseldorf, 2. Juni 2022